Gesetzliche Klarstellung des Qualzuchtparagraphen in der Novelle zum Tierschutzgesetz – Dackel und Französische Bulldoggen dürfen auch in Zukunft weiter gezüchtet werden
Im aktuellen Gesetzesvorhaben zur Novelle des Tierschutzgesetzes wurde jetzt auf Drängen der FDP-Fraktion der sogenannte „Qualzuchtparagraph“ im aktuellen Referentenentwurf entschärft. Die große Sorge von Züchterverbänden, dass Dackel und französische Bulldogen nicht mehr gezüchtet werden dürfen, ist damit vom Tisch. Eine neu definierte Klarstellung im Gesetz fasst den Begriff Qualzucht anhand von bestimmten Qualzuchtmerkmalen jetzt rechtssicher und eindeutig. Es geht hier nicht um das pauschale Verbot von bestimmten Rassen, sondern vielmehr um das Zuchtverbot von einzelnen Tieren, die bereits Qualzuchtmerkmale aufweisen. Diese Tiere dürfen zwar gehalten werden, aber nicht mehr zur Zucht verwendet werden. Per Gesetz sollen jetzt nachfolgende Generationen vor den schmerzhaften Folgen geschützt werden: „Ein Wirbeltier darf nur zur Zucht verwendet werden, wenn keine erblich bedingten, mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbundenen Störungen bei den Tier vorliegen.“
Ingo Bodtke MdB: „Ich begrüße außerordentlich, dass mit dieser Neufassung des Qualzuchtparagraphen eine vernünftige und praktikable Lösung gefunden wurde. Es ist nicht im Sinne des Tierschutzgesetzes, komplette Hunderassen zu verbieten. Vielmehr werden jetzt die im Gesetz explizit benannten Qualzuchtmerkmale für nachfolgende Zuchtlinien und Zuchtformen unterbunden. Kein Tierhalter will, dass sein geliebtes Haustier an Atemnot oder schmerzhaften Gelenkproblemen leidet. Wir erhalten unsere Hunderassen, aber wir beenden abartige Qualzuchten mit teils schlimmen Folgen für die Tiere“.
Hintergrundinformation:
§ 11b des Tierschutzgesetzes verbietet bereits seit Langem die Zucht von Tieren, wenn ihnen „erblich bedingt Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder untauglich oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten“. Der Koalitionsvertrag gibt den Auftrag, den Begriff der Qualzucht zu konkretisieren und den Begriff rechtssicher und eindeutig zu fassen. Die Rechtslage in Deutschland ist derzeit unklar, denn ein einzelner Amtsveterinär entscheidet in Ermangelung konkreter Vorgaben weitgehend nach eigenem Ermessen, ob Qualzucht vorliegt oder nicht. Durch die subjektive Einschätzung der Veterinäre gibt es in Deutschland keine einheitlichen Entscheidungen. Eine klare Definition der Qualzucht ermöglicht jetzt einen einheitlichen behördlichen Vollzug in ganz Deutschland.
Fazit: Mit der Novelle des Tierschutzgesetzes wird jetzt nicht nur eine Konkretisierung des Qualzuchtparagraphen gesetzlich verankert, sondern auch ein Verbot der zur Schau Stellung von Tieren mit Qualzuchtmerkmalen festgeschrieben.